Kein Naturfriedhof in Swisttal – wegen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

Naturschutzrechtliche Bestimmungen können der Errichtung und dem Betrieb eines Naturfriedhofs entgegenstehen, so das Verwaltungsgericht Köln.

Das Verwaltungsgericht Köln hat aktuell der Klage des B.U.N.D., Landesverband NRW e. V., gegen eine naturschutzrechtliche Befreiung, die der Rhein-Sieg-Kreis der Gemeinde Swisttal zur Errichtung und zum Betrieb eines Naturfriedhofs erteilt hatte, stattgegeben.

Die Gemeinde Swisttal beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb eines Naturfriedhofs auf privaten Grundstücken. Dabei sollen die Urnen der Verstorbenen mitten im Wald an den Wurzeln der Bäume beigesetzt werden. Der Wald soll seine natürliche Erscheinung behalten. Eine Grabpflege findet nicht statt. Die privaten Grundstücke liegen im Bereich des Landschaftsplans 4 des Rhein-Sieg-Kreises. Damit unterliegen sie naturschutzrechtlichen Beschränkungen. Mit Bescheid vom 09.10.2015 befreite der Beklagte die Gemeinde Swisttal von den Verboten des Landschaftsplans hinsichtlich vierer Schutzgebiete um die Burg Heimerzheim auf einer Gesamtfläche von ca. 37 ha.

Gegen diesen Befreiungsbescheid hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, die rechtlichen Befreiungsvoraussetzungen des Bundesnaturschutzgesetzes, wonach ein atypischer Sonderfall vorliegen müsse, seien nicht gegeben. Außerdem bestehe kein erforderliches überwiegendes Interesse an der Befreiung von den Verboten des Landschaftsplans. Durch die umfangreiche Befreiung werde das Schutzgebiet praktisch funktionslos.

Das Verwaltungsgericht Köln hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die naturschutzrechtliche Befreiung sei rechtswidrig. Denn die Voraussetzungen für eine Befreiung seien nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung des Beklagten liege kein unvorhergesehener Sonderfall vor. Dies ergebe sich hinsichtlich des Naturschutzgebietes schon aus den Festsetzungen des Landschaftsplans selbst. Der Friedwald könne in seiner konkreten Gestalt nur errichtet werden, wenn zuvor eine entsprechende Änderung des Landschaftsplans erfolge.

Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 05.09.2017 – 2 K 6600/15

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