Im Kölner Stadtteil Porz-Eil wurde am 08.01.2017 auf Grundlage einer ordnungsbehördlichen Verfügung der Stadt Köln ein verkaufsoffener Sonntag gestattet.
Auf Antrag der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di hat das Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom heutigen Tag entschieden, dass die Geschäfte am 08.01.2017 nicht geöffnet werden dürfen (einen entsprechenden Beschluss hat auch das Verwaltungsgericht Hannover erlassen – allerdings in erster Linie aus formalen Gründen1).
Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht Köln ausgeführt, die ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Köln über die Ladenöffnung sei hinsichtlich der Ladenöffnung in Porz-Eil offensichtlich rechtswidrig. Die Voraussetzung nach dem Ladenöffnungsgesetz NRW, dass die Ladenöffnung aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolge, sei hier nicht erfüllt. Eine sonntägliche Ladenöffnung aus Anlass von Märkten, Messen und ähnlichen Veranstaltungen sei nur zulässig, wenn die öffentliche Wirkung der Märkte und Messen gegenüber der typischen werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund stehe. Hier sei nicht festgestellt worden, dass der zur Begründung herangezogene „Neujahrsmarkt“ eine derart prägende Wirkung habe. Vor allem fehle es an einer aussagekräftigen Prognose hinsichtlich der durch den „Neujahrsmarkt“ zu erwartenden Besucherströme.
Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 02.01.2017 – 1 L 3170/16
- VG Hannover, Beschluss vom 28.12.2016 – 11 B 7662/16 [↩]