Am 04.11.018 durften die für den 04.11.2018 geplanten verkaufsoffenen Sonntage in den in Frechen gelegenen Gewerbegebieten „Dürener Straße“, „Europaallee“ sowie auf der Kölner Straße nicht stattfinden.
So die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln auf Antrag der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di.
Die darüber hinaus beschlossene Ladenöffnung in der Frechener Innenstadt sowie der Martinsmarkt selbst blieben von diesen Entscheidungen unberührt und konnten stattfinden.
Zum Hintergrund der Entscheidung:
Die Bürgermeisterin der Stadt Frechen hatte im Amtsblatt vom 17.10.2018 u.a. drei Verordnungen über das Offenhalten von Verkaufsstellen in den Gewerbegebieten „Dürener Straße“, „Europaallee2 sowie auf der Kölner Straße öffentlich bekanntgemacht.
Dagegen hat ver.di am gestrigen Tage Eilrechtsschutz beantragt und geltend gemacht, die Voraussetzungen für eine sonntägliche Ladenöffnung nach dem Ladenöffnungsgesetz NRW (LÖG NRW) lägen nicht vor.
Dem ist das Verwaltungsgericht Köln im Ergebnis gefolgt, ohne dass es dabei auf das Vorliegen der Voraussetzungen des LÖG NRW eingehen musste. Denn zur Begründung hat es ausgeführt, für die streitige sonntägliche Öffnung der betroffenen Verkaufsstellen fehle es an der notwendigen Rechtsgrundlage. Zwar habe die Bürgermeisterin der Antragsgegnerin im Amtsblatt vom 17. Oktober 2018 die hier streitgegenständlichen Verordnungen öffentlich bekanntgemacht. Die dort aufgeführten Verordnungen habe der Rat als allein zuständiges Gremium jedoch nicht beschlossen. Vielmehr habe dieser in seiner Sitzung am 09.10.2018 lediglich beschlossen, dass die Verwaltung mit der Vorbereitung von entsprechenden Rechtsverordnungen beauftragt werde. Eine anschließende Befassung des Rates mit den erarbeiteten Verordnungen sei den vorliegenden Unterlagen nicht zu entnehmen und aus dem Vorbringen der Beteiligten auch nicht ersichtlich.
Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 31.10.2018 – 1 L 2550/18 (Gewerbegebiet „Dürener Straße“)
Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 31.10.2018 – 1 L 2551/18 (Gewerbegebiet „Europaallee“)
Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 31.10.2018 – 1 L 2552/18 (Gewerbegebiet auf der Kölner Straße)