In einem Eilverfahren hat das Verwaltungsgericht Köln auf Antrag der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di entschieden, dass die Geschäfte in Kerpen am Sonntag, dem 21.05.2017, nicht geöffnet werden dürfen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, die ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Kerpen über die Ladenöffnung sei offensichtlich rechtswidrig. So sei bereits verfahrensfehlerhaft die Beteiligung u.a. von ver.di unterlassen worden.
Die materielle Voraussetzung nach dem Ladenöffnungsgesetz NRW, wonach die Ladenöffnung aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolge, sei hier ebenfalls nicht erfüllt, so das Verwaltungsgericht Köln. Eine derartige sonntägliche Ladenöffnung sei nur zulässig, wenn die öffentliche Wirkung der Märkte und Messen gegenüber der typischen werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund stehe. Eine in diesem Zusammenhang notwendige Prognose der zu erwartenden Besucherströme habe die Stadt Kerpen nicht getroffen. Konkret sei nicht ersichtlich, dass der zur Begründung herangezogene „Trödelmarkt“ eine derart prägende Wirkung jedenfalls für das von der Verordnung mitumfasste „Erft-Karree“ habe.
Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 17.05.2017 – 1 L 2094/17