Keine Amtspflichtverletzung bei Kölner Großmarktschießerei

Der SEK-Einsatz beim Kölner Großmarkt im Juni 2011 hat hohe Wellen geschlagen. Was wirklich geschehen ist und warum, scheint für Außenstehende eher undurchsichtig.

Seinerzeit kam es zu einem SEK-Einsatz, bei dem es zu einer wilden Schiesserei kam. Einen recht brauchbaren Bericht findet man bei der FAZ.

Das Landgericht Köln hat nun die Klage eines ehemaligen Kaufmanns am Kölner Großmarkt gegen das Land Nordrhein-Westfalen auf Zahlung von Schmerzensgeld i.H.v. 400.000,- € vollumfänglich abgewiesen.

Der Kläger wurde im Jahr 2011 bei dem Einsatz eines SEK vor dem Großmarkt durch sechs Schüsse im Gesicht, am rechten Arm, am rechten Unterschenkel und der linken Hand verletzt. Infolge der
Schussverletzungen ist er dauerhaft beeinträchtigt. Gegen ihn wurde ein Strafverfahren geführt, in welchem er jedoch vom Vorwurf des versuchten Totschlags zum Nachteil eines SEK-Beamten freigesprochen (rechtskräftig) und zunächst lediglich wegen unerlaubten Waffen- und Munitionsbesitzes sowie Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt wurde (nicht rechtskräftig)1.

Der Kläger machte nunmehr im Zivilverfahren geltend, es habe sich um einen rechtswidrigen Polizeieinsatz gehandelt, so dass ihm unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) wegen der erlittenen Verletzungen ein Schmerzensgeld von 400.000,- € zustünde. Er begehrte außerdem die Feststellung, dass das Land zum Ersatz sämtlicher ihm entstandener weiterer Schäden verpflichtet ist, sowie zur Mitteilung der Namen, Dienstgrade und Dienststellen der am Einsatz beteiligten Beamten.

Das Landgericht Köln konnte jedoch keinen Anspruch des Klägers wegen einer Amtspflichtverletzung der Beamten feststellen. Die zu den Verletzungen führenden Schüsse seien gerechtfertigt gewesen. Nach
Auswertung der Ermittlungsergebnisse im Strafverfahren sowie der durchgeführten Beweisaufnahme sei das Landgericht Köln davon überzeugt, dass der Kläger selbst einen Schuss aus seinem Fahrzeug abgegeben hat.

Da er damit zum Gebrauch einer Schusswaffe bereit war, seien auch die SEK-Beamten zur Abwehr der Gefahr für ihr eigenes Leben und um den Kläger angriffsunfähig zu machen zum Schusswaffengebrauch
berechtigt gewesen. Das Landgericht Köln sah es zudem als nicht erwiesen an, dass der Kläger zum Zeitpunkt des letzten Schusses bereits offensichtlich schwer verletzt die Tür seines Fahrzeugs geöffnet und offenkundig unbewaffnet und wehrlos gewesen sei. Verletzungen von Amtspflichten im Bereich der Einsatzplanung und der Art und Weise der Durchführung des Einsatzes vermochte das Landgericht Köln schließlich ebenfalls nicht festzustellen.

Landgericht Köln, Urteil vom 27.02.2018 – 5 O 487/14

  1. LG Köln, Urteil vom 02.08.2016 – 321 Ks 5/15 []

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