Klageerzwingungsverfahren im Todesfall Jens Bleck gescheitert

Erhebt eine Staatsanwaltschaft im Fall einer (möglichen) Straftat keine Anklage gegen einen Beschuldigten, so kann – kurz gesagt – der Geschädigte (oder ggfls. ein Rechtsnachfolger), ein sogenanntes Klageerzwingungsverfahren einleiten und schlußendlich einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Anklageerhebung stellen, über das das örtlich zuständige Oberlandesgericht entscheidet.

In einem solchen Fall musste nun das Oberlandesgericht Köln entscheiden.

Es ging um den 2013 nach einem Diskothekenbesuch im Rhein ertrunkenen Studenten Jens Bleck. Über diesen Fall berichtete u.A. der General-Anzeiger.

Nachdem die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren eingestellt hatte, hatten sich die Eltern hiergegen mit dem sog. Klageerzwingungsverfahren gewandt mit dem Ziel verfolgt, dass eine auf den Vorwurf der Beteiligung an einem Tötungsdelikt gestützte öffentliche Hauptverhandlung gegen zwei Beschuldigte eröffnet werde.

Das Oberlandesgericht Köln hat den Antrag als unbegründet zurückgewiesen.

Nach eingehender Prüfung der Ergebnisse der langjährigen, im Ergebnis sehr gründlich geführten Ermittlungen und Untersuchungen hinsichtlich des Geschehens an dem Tatabend sei das Oberlandesgericht zu der Einschätzung gelangt, dass sich ein genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage nicht ergebe. Eine Verurteilung der Beschuldigten wegen Beteiligung an einem Tötungsdelikt sei nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Insbesondere lasse sich nicht im Sinne einer Verurteilungswahrscheinlichkeit belegen, dass – wie die Antragsteller vorgebracht haben – ihr Sohn am Ende einer Auseinandersetzung mit den Beschuldigten in den Rhein gestoßen wurde. Auch wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Sohn der Antragsteller mit den Beschuldigten (im Beisein einer Zeugin) auf der von Bad Honnef auf die Insel Grafenwerth führenden Brücke zusammengetroffen und von dort ins Wasser geraten sei, lasse sich eine Beteiligung der Beschuldigten am Tod des Sohnes der Antragsteller weder konkretisieren noch mit den derzeit vorhandenen Beweismitteln nachweisen. Zielführende Ansätze für andere als die bislang durchgeführten umfangreichen Ermittlungen seien nicht erkennbar, so das Oberlandesgericht Köln.

Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 04.09.2020 – III-1 Ws 123/19 – 103

Gegen diese ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht gegeben.

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