Das Verwaltungsgericht Köln hat mehrere Klagen gegen die sogenannte „Vectoring-II-Entscheidung“ der beklagten Bundesnetzagentur in aktuellen Entscheidungen abgewiesen.
Worum ging es?
Durch den Einsatz der VDSL2-Vectoring-Technologie in Nahbereichen kann die beigeladene Telekom das Übersprechen zwischen benachbarten Teilnehmeranschlussleitungen und die damit verbundene Störung reduzieren. Hierdurch können die Datenübertragungsraten erheblich gesteigert werden. Voraussetzung für den Einsatz dieser Technik ist jedoch der alleinige Zugriff auf sämtliche für VDSL genutzte Teilnehmeranschlussleitungen an einem Kabelverzweiger. Deshalb schränkte die Beklagte durch ihre „Vectoring-II-Entscheidung“ den Zugang der Kläger, allesamt Wettbewerber der Telekom, zur Teilnehmeranschlussleitung in bestimmten Frequenzbereichen ein.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln:
Die hiergegen erhobenen Klagen der Wettbewerber waren nicht erfolgreich. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht Köln ausgeführt, die Bundesnetzagentur verfüge bei ihrer Entscheidung über ein Regulierungsermessen, das sie im vorliegenden Fall fehlerfrei ausgeübt habe. Sie habe einerseits berücksichtigen dürfen, dass die Telekom sich durch eine Investitions- und Ausbauzusage zu einem weitgehend flächendeckenden Ausbau der Nahbereiche mit VDSL2-Vectoring-Technologie verpflichtet habe. Dies führe zu positiven Effekten für den Breitbandausbau. Andererseits habe sie zu Recht davon ausgehen können, dass den Wettbewerbern über verschiedene Ersatzprodukte ausreichende Alternativen zum physikalischen Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung zur Verfügung ständen.
Das Verwaltungsgericht Köln hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Verwaltungsgericht Köln, Urteile vom 17.03.2017 – 9 K 7870/16; vom 17.03.2017 – 9 K 8589/16; vom 17.03.2017 – 9 K 8633/16; vom 17.03.2017 – 9 K 8634/16; vom 17.03.2017 – 9 K 8635/16