Seit Jahren beschweren sich in Köln Anwohner über den Lärm am Brüsseler Platz.
Ein Anwohner hat die Stadt Köln im Klageweg in Anspruch. genommen, um die Lärmbelästigung zu unterbinden.
Gleichzeitig hat er sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes an das Verwaltungsgericht gewandt
Im Rahmen dieses Eilverfahrens haben die Stadt Köln und der klagende Anwohner in zweiter Instanz vor dem Oberverwaltungsgericht Münster nun bis zur Entscheidung im Klageverfahren einen Vergleich geschlossen, der im Wesentlichen folgende Punkte beinhaltet:
1. Die Stadt Köln hat sich verpflichtet, insbesondere an trockenen, warmen Wochenenden die Außen- und Innengastronomie engmaschig auf Einhaltung der Regeln zu kontrollieren.
2. Sie wird so schnell wie möglich darauf hinwirken, dass Fenster und Türen der Gaststätten geschlossen gehalten werden.
3. Sie wird – soweit rechtlich zulässig – das Ende der Außengastronomie auf 23:30 Uhr vorverlegen.
4. Sie wird einen Ansprechpartner für Probleme am Brüsseler Platz benennen.
5. Sie wird Lärmmessungen an der Wohnung des klagenden Anwohners durchführen.
6. Sie wird prüfen, auf den vorhandenen Rabatten, insbesondere den Hochbeeten, „stachelige“ Sträucher zu pflanzen, die einen Aufenthalt auf den Rabatten verhindern sollen.
Quelle: Oberverwaltungsgericht Münster, Pressemitteilung vom 20.11.2019 – 8 B 621/19