Die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di hat es durch einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Köln erreicht, dass in den Stadtteilen Lindenthal, Rodenkirchen und Sürth die für den 09.12.2018 geplanten verkaufsoffenen Sonntage nicht stattfinden dürfen.
Eine entsprechende Rechtsverordnung für den verkaufsoffenen Sonntag beschloss der Rat der Stadt Köln im Oktober 2018.
Dagegen hat ver.di Eilrechtsschutz beantragt und geltend gemacht, die Voraussetzungen für eine sonntägliche Ladenöffnung nach dem Ladenöffnungsgesetz NRW (LÖG NRW) lägen nicht vor.
Dem ist das Verwaltungsgericht Köln nun gefolgt.
Das Verwaltungsgericht Köln hat seine Entscheidungen darauf gestützt, dass sich aus dem Sonn- und Feiertagsschutz ein verfassungsrechtliches Regel-Ausnahme-Verhältnis für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ergebe. Daher sei eine Ladenöffnung nach dem LÖG NRW nur gerechtfertigt, wenn hieran ein „öffentliches Interesse“ bestehe. Ein solches „öffentliches Interesse“ könne nicht in den anlassgebenden Veranstaltungen (Weihnachtsmärkte) gesehen werden, so das Verwaltungsgericht Köln. Der Rat der Stadt Köln habe laut Beschlussvorlage seine Entscheidung ausdrücklich nicht auf diese Veranstaltungen gestützt. Eine andere Bewertung habe sich auch für das Verwaltungsgericht nicht ergeben: Zum Teil seien Größe und Charakter der Veranstaltungen für das Gericht bereits nicht erkennbar gewesen; zum Teil seien die Märkte zu klein, um in das gesamte Gebiet der geplanten Ladenöffnung auszustrahlen. Auch andere vom Gesetzgeber im LÖG NRW angeführte Gründe (z.B. Belebung von Innenstädten, Stärkung zentraler Versorgungsbereiche oder Erhalt eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebots) seien in den konkreten Fällen von der Stadt Köln nicht ausreichend dargelegt worden.
Gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Köln kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.
Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 04.12.2018 – 1 L 2649/18 (Rodenkirchen)
Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 04.12.2018 – 1 L 2650/18 (Sürth)
Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 04.12.2018 – 1 L 2651/18 (Lindenthal)