Aufgrund des wegen der Corona-Pandemie angeordneten Lockdowns stellt sich naturgemäß die Frage, wie die Justiz damit umgeht. Da die Justiz unabhängig ist, kann der Gesetzgeber die Tätigkeit dieser nicht probemlos einschränken.
Dementsprechend bestimmen die einzelnen Gerichte selbst, wie sie mit der aktuellen Situation umgehen.
In Köln haben sich die Präsidenten der ordentlichen Gerichte, also die Präsidenten des Amtsgerichts, Landgerichts und Oberlandesgerichts Köln auf folgende Regelungen geeinigt:
In Umsetzung des Beschlusses der Bundeskanzlerin und der MinisterpräsidentInnen der Länder vom 13.12.2020 wurde die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO NW) mit Wirkung vom 16.12.2020 geändert. Für den Dienstbetrieb der ordentlichen Gerichte in Köln ergibt sich daraus folgendes:
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- In Zivilsachen prüfen die Richterinnen und Richter in Ausübung ihrer richterlichen Unabhängigkeit, ob eine Durchführung von Terminen und Verhandlungen in Präsenz zwingend erforderlich oder ob ein Aufschub möglich ist. Dabei berücksichtigen sie auch die zu diesem Zweck ausgeweiteten Möglichkeiten einer Verhandlung per Videokonferenztechnik gemäß § 128a ZPO. Maßgeblich ist die Entscheidung im jeweiligen Einzelfall, die sich auch an den örtlichen Gegebenheiten orientiert. Entsprechendes gilt für die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger und die von ihnen in rechtspflegerischer Unabhängigkeit zu treffenden Entscheidungen. Dem rechtssuchenden Publikum und den Verfahrensbeteiligten wird empfohlen, sich in Zweifelsfällen auf den Webseiten der Gerichtezu unterrichten.
- Gerichtsverhandlungen bleiben, dort wo es die Prozessordnung so vorsieht, weiter öffentlich. Der Zutritt zu den Gerichten wird nicht über die bisherigen Regelungen hinaus eingeschränkt werden.
- Zwingend notwendige Strafsachen und Eilsachen werden weiter durchgeführt.
- Die Funktionsfähigkeit der Justiz für das rechtssuchende Publikum und die Erreichbarkeit während der Dienstzeiten, insbesondere für Nachfragen der Verfahrensbevollmächtigten und Beteiligten, bleiben in jedem Fall sichergestellt.
- Diese Regelungen gelten zunächst bis zum 10.01.2021.
Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts Köln vom 16.12.2020