Der Bundesrechnungshof ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Köln verpflichtet, einem Rundfunkjournalisten Akteneinsicht in die „Abschließenden Prüfungsmitteilungen hinsichtlich der Prüfung der öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen der FDP-Fraktion im Wahljahr 2013“ zu gewähren. Die Prüfung war im ersten Halbjahr 2017 abgeschlossen worden.
Das Verwaltungsgericht Köln hat in seiner Entscheidung darauf abgestellt, dass der Journalist einen Anspruch nach § 96 Abs. Satz 1 BHO auf Zugang zu den abschließenden Prüfungsmitteilungen glaubhaft gemacht habe. Das Ermessen des Bundesrechnungshofs sei insoweit auf Null reduziert. Berechtigte Interessen, denen gegenüber dem Informationsinteresse Vorrang einzuräumen wäre, lägen nicht vor.
Die besondere Eilbedürftigkeit habe der Journalist mit Blick auf die im zweiten Halbjahr 2017 einsetzende kritische öffentliche Debatte über die Mittelverwendung der FDP-Fraktion hinreichend glaubhaft gemacht. Den damaligen Presseberichten sei zu entnehmen gewesen, dass konkrete Anhaltspunkte für eine zweckwidrige Verwendung der Mittel bestanden haben.
Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 27.04.2018 – 6 L 4777/17