Wir hatten hier bereits über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren berichtet, in dem das Gericht einem Versicherer recht gegeben hatte, der seine Eintrittspflicht im Rahmen einer Betriebsschließungsversicherung verneint hatte, da die Betriebsschließung aufgrund einer Corona-Schutz-Verordnung erfolgte und dies nicht versichert gewesen sei.
Nun hat das Oberlandesgericht Köln in einem Hauptsacheverfahren entsprechende Entscheidungen der Landgerichte Köln1 und Aachen2 bestätigt.
In den entschiedenen Fällen haben die Kläger jeweils Versicherungsleistungen aus einer sogenannten Betriebsschließungsversicherung im Zusammenhang mit im März 2020 auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IFSG) behördlich angeordneten Schließungen ihrer Betriebe (sog. erster Lockdown) geltend gemacht. Die jeweiligen Versicherungsbedingungen sahen jeweils eine Entschädigungspflicht bei behördlich angeordneten Betriebsschließungen infolge Auftretens meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger vor und enthielten eine entsprechende Auflistung
„Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger (…) sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger: (…).“.
COVID-19/SARS-CoV-2 waren in dieser Auflistung nicht enthalten.
Die Kläger hatten sich darauf berufen, dass diese Aufzählung nicht abschließend sei und sie darüber hinaus unklar und damit unwirksam sei.
Das Landgericht Köln1 und das Landgericht Aachen2 hatten sich mit ihren Urteilen dieser Argumentation nicht angeschlossen und eine Einstandspflicht des Versicherers abgelehnt.
Dieser Auffassung hat sich das Oberlandesgericht Köln angeschlossen.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass sich das Leistungsversprechen des Versicherers ausschließlich auf die in den Versicherungsbedingungen genannten Krankheiten bzw. Krankheitserreger erstrecke. Dies ergebe die Auslegung der entsprechenden Klausel aus der maßgeblichen Sicht des verständigen Versicherungsnehmers, bei der es sich um eine erkennbar abschließende Aufzählung handele. Der Begriff „namentlich“ erfolge hier nicht adverbial im Sinne von „insbesondere“, sondern adjektivisch im Sinne von „ausdrücklich benannt“.
Die entsprechenden Klauseln seien als Allgemeine Geschäftsbedingungen auch wirksam. Weder liege ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor noch enthielten sie eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers. Einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer müsse vor Augen stehen, dass es aufgrund der Vielzahl der in diesem Zusammenhang möglichen Versicherungsfälle zur Vermeidung eines ausufernden Haftungsrisikos für den Versicherer geboten ist, den Deckungsumfang inhaltlich zu definieren und eine entsprechende Prämienkalkulation vorzunehmen. Eine Aushöhlung oder Entwertung des nach dem Vertragszweck beabsichtigten Versicherungsschutzes vermochte der Senat insgesamt nicht zu erkennen.
Das Oberlandesgericht Köln hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Oberlandesgericht Köln, Urteile vom 07.09.2021 – U 14/21; vom 07.09.2021 – 9 U 18/21
- LG Köln, Urteil vom 17.12.2020 – 24 O 277/20 [↩] [↩]
- LG Aachen, Urteil vom 14.01.2021 – 9 O 173/20 [↩] [↩]