Parkplätze sind in Städten rar.
Im Zusammenhang von Bauvorhaben werden daher immer wieder Verträge zwischen den Kommunen und Bauherren über die Errichtung von Stellplätzen geschlossen.
Das Verwaltungsgericht Köln hat nun entschieden, dass ein Vertrag aus dem Jahr 2014, mit dem die Stadt Lohmar mit der Eigentümerin eines Grundstücks die Herstellung von 81 Stellplätzen gegen eine Zahlung von 200.000 Euro vereinbart hat, nichtig ist.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in Lohmar. Auf dem Grundstück befindet sich ein Gebäude mit einer Arztpraxis, drei Wohneinheiten, einem Parkhaus und einem Lebensmittelmarkt. In der Baugenehmigung ist bestimmt, dass hierfür 67 notwendige Stellplätze auf dem Grundstück herzustellen und zu erhalten sind. Im April 2014 schloss die Eigentümerin mit der Stadt einen Vertrag, wonach sie auf ihrem Grundstück 81 Stellplätze für Kraftfahrzeuge herstellen und dauerhaft betreiben sollte. Der Vertrag sieht vor, dass die Eigentümerin die Stellplätze der Öffentlichkeit montags bis samstags in der Zeit von 8 bis 21 Uhr als Kurzzeitparkplätze zur Verfügung stellt. Im Gegenzug verpflichtete sich die Stadt zur Zahlung von 200.000 Euro aus sogenannten Stellplatzablösemitteln. Diese Mittel werden dadurch erlangt, dass bei einzelnen Bauvorhaben statt der Herstellung von Stellplätzen eine bestimmte Geldsumme an die Stadt gezahlt wird.
In der Folgezeit errichtete die Klägerin 68 Stellplätze. Weitere 13 Stellplätze konnten nicht errichtet werden, da an der vorgesehenen Stelle ein Gebäude, anders als geplant, nicht abgerissen werden konnte. Die Stadt Lohmar zahlte daraufhin 100.000 Euro an die Klägerin. Diese wies die errichteten Parkplätze als „Kundenparkplätze“ aus und beschränkte die Nutzung mit einer Parkscheibenregelung auf eine Höchstparkdauer von 90 Minuten.
Da sich die Stadt und die Klägerin über die Frage der Parkraumüberwachung nicht einigen konnten, kündigte die Stadt im Jahr 2017 den Vertrag und verlangte die Rückerstattung der bereits gezahlten 100.000 Euro. Als Kündigungsgrund führte sie an, dass die restlichen Stellplätze nicht geschaffen worden seien, eine Einigung über die Parkplatzkontrolle nicht zustanden gekommen sei und die Klägerin die Parkfläche vertragswidrig als Kundenparkplatz ausweise.
Mit ihrer im März 2018 Klage erhobenen Klage verlangt die Klägerin die Zahlung der aus ihrer Sicht aufgrund des Vertrags noch ausstehenden 100.000 Euro. Die Kündigung hält sie für unwirksam, weil die Stellplätze vertragskonform der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt würden.
Das Verwaltungsgericht Köln hat die Klage abgewiesen. Einen Anspruch auf Zahlung der ausstehenden 100.000 Euro habe die Klägerin nicht, weil der Vertrag aus April 2014 nichtig sei.
Er verstoße gegen die Regelung der Bauordnung, dass Stellplatzablösemittel nur für die Herstellung zusätzlicher, der Öffentlichkeit zugänglicher Parkeinrichtungen im Gemeindegebiet verwendet werden dürften. Daraus folge, dass die Stellplätze, die mit diesen Mitteln finanziert werden, der Öffentlichkeit uneingeschränkt zur allgemeinen Benutzung zur Verfügung gestellt werden müssen. Das sei hier nicht der Fall, weil die Stellplätze als notwendige Plätze für den Lebensmittel-Markt dienten und dementsprechend auch als „Kundenparkplätze“ ausgewiesen worden seien. Auch sei es mit der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar, dass der Vertrag eine zeitliche Begrenzung der Nutzung vorsehe und die Parkplätze der Öffentlichkeit damit nicht uneingeschränkt zur Verfügung stünden.
Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 03.12.2019 – 2 K 2417/18