In der Coronaschutzverordnung des Landes NRW (in der ab dem 20.06.2020 gültigen Fassung) wird unter § 10 CoronaSchVO das Thema „Freizeit- und Vergnügungsstätten“ geregelt.
Dort findet sich unter § 10 Abs. 1 Nr. 2 CoronaSchVO NW auch ein Verbot für das Betreiben von Bordellen:
Der Betrieb der folgenden Einrichtungen und Begegnungsstätten sowie die folgenden Angebote sind untersagt:
1. ….
2. sexuelle Dienstleistungen in und außerhalb von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen.
Im Rahmen eines Eilverfahrens ist das Oberverwaltungsgericht Münster zu dem Ergebnis gekommen, dass die Untersagung von sexuellen Dienstleistungen in Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen durch die nordrhein-westfälische Coronaschutzverordnung voraussichtlich rechtmäßig ist.
Der Antragsteller betreibt im Kreis Gütersloh ein Bordell mit drei Zimmern, in denen selbstständig tätige Frauen Sexdienstleistungen anbieten. Er macht geltend, dass die Untersagungsanordnung unverhältnismäßig sei und gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße. Insbesondere könnten die für körpernahe Dienstleistungen (z. B. Massagen) geltenden Hygiene- und Schutzmaßnahmen auch in seinem Bordell eingehalten werden.
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Es sei nicht zu beanstanden, wenn der Verordnungsgeber bei generalisierender Betrachtung eine erhöhte Infektionsgefahr bei der Erbringung sexueller Dienstleistungen annehme. Diese beruhe unter anderem auf dem notwendigerweise herzustellenden engsten Körperkontakt mit häufig wechselnden Partnern. Soweit der Antragsteller darauf hinweise, dass in seinem Bordell die für sogenannte körpernahe Dienstleistungen geltenden Hygiene- und Infektionsschutzstandards eingehalten werden könnten, stelle dies keine gleich geeignete Maßnahme dar. Eine Umsetzung dieser Standards dürfte schon daran scheitern, dass das dort grundsätzlich vorgesehene Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung während der Erbringung der sexuellen Dienstleistung lebensfremd erscheine. Überdies sei die Beachtung der einschlägigen Vorgaben bei der Erbringung sexueller Dienstleistungen kaum kontrollierbar. Darüber hinaus dürfte es unrealistisch sein, die Pflicht zur Erhebung von Kundenkontaktdaten und Aufenthaltszeiträumen mit Blick auf die üblicherweise eingeforderte Diskretion im Prostitutionsgewerbe zuverlässig umzusetzen. Dies zu Grunde gelegt, stelle es auch keine ungerechtfertigte Ungleichgleichbehandlung dar, wenn sexuelle Dienstleistungen in Bordellen untersagt seien, wohingegen die Erbringung von anderen körpernahen Dienstleistungen unter Berücksichtigung von Hygiene- und Infektionsschutzstandards erlaubt sei.
Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 25.06.2020 – 13 B 800/20.NE