Die Staatsanwaltschaft Wuppertal hatte gegen acht Angeklagte Anklage erhoben, da sie am Abend des 03.09.2014 anlässlich eines gemeinsamen Rundgangs durch die Innenstadt des Wuppertaler Stadtteils Elberfeld gegen das Uniformverbot verstoßen hätten. Sechs der acht Angeklagten sollen bei diesem Rundgang orangefarbene Warnwesten mit der rückseitigen Aufschrift „SHARIA POLICE“ getragen haben. Initiator des Rundgangs und Wortführer der Gruppe soll Sven L. gewesen sein. Gegen Sven L. hat der Generalbundesanwalt Anfang April 2016 wegen Unterstützung der ausländischen terroristischen Vereinigung „ISIG“ Anklage vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf erhoben.
Der Rundgang soll wiederholt durch Redebeiträge des Angeklagten L. unterbrochen worden sein. Hierbei soll L. geäußert haben, „dass die Gesetzgebung Allahs durchgeführt wird“ und Menschen „ermahnt“ würden, damit diese nicht nachlässig gegenüber den Geboten der Scharia würden. Er soll zudem betont haben, dass der Rundgang von Dritten so wahrgenommen werden solle, „wie das Ordnungsamt oder die Polizei, die auf Streife ist“.
Das Landgericht Wuppertal hat im Dezember 2015 die Zulassung der Anklage und damit die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt.
Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wuppertal hat das Oberlandesgericht Düsseldorf nun die Anklage gegen acht von neun Angeschuldigten zur Hauptverhandlung zugelassen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hält nach vorläufiger Bewertung eine Verurteilung der Angeklagten wegen eines Verstoßes gegen das in § 3 Abs. 1, § 28 des Versammlungsgesetzes normierte Uniformverbot für wahrscheinlich. Nach der vorläufigen Einschätzung des Oberlandesgerichts Düsseldorf könnten die Angeklagten eines Verstoßes gegen das Uniformverbot schuldig sein. Hiernach macht sich strafbar, wer öffentlich oder in einer Versammlung Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung trägt. Durch das Tragen der Westen hätten die Angeklagten ihre zustimmende Einstellung zur Geltung der islamischen Rechtsordnung „SHARIA“ und durch den Zusatz „POLICE“ auch den Willen zu ihrer Durchsetzung zum Ausdruck gebracht. Damit hätten sie ihre politische Gesinnung, nämlich die Ablehnung einer Trennung von Kirche und Staat, zum Ausdruck gebracht. Die von den Angeklagten getragenen Westen seien auch im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG „mit Uniformen oder Uniformteilen gleichartig“. Aufgrund der Nähe ihres Auftritts zu einer aus islamisch geprägten Ländern bekannten „Religionspolizei“ seien sie geeignet, einschüchternd militant zu wirken.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 25.04.2016 – 3 Ws 52/16