Welche Fotos von Prominenten und ihrer Familie sind zulässig und welche nicht? Das ist immer wieder ein Streitthema.
Das Oberlandesgericht Köln hat nun entschieden, dass, wenn ein Prominenter eine Kampagne für Fahrradhelme unterstützt, Paparazzi-Fotos aus dem Privatleben des Prominenten beim Fahren ohne Fahrradhelm veröffentlicht werden dürfen. Fotos vom dem noch nicht einmal schulpflichtigen Kind des Prominenten sind dagegen unzulässig.
Damit hat das Oberlandesgericht als Berufungsinstanz eine Entscheidung des Landgerichts Köln bestätigt.
Hintergrund der Entscheidung war ein Rechtsstreit zwischen einer Moderatorin und Journalistin (Klägerin) und einem Boulevard-Magazin (Beklagte). Die Klägerin hatte sich im Jahr 2017 an der Kampagne „Du bist mir nicht egal“ für den Einsatz von Fahrradhelmen aktiv beteiligt. Das Magazin hatte danach Fotos der Prominenten und ihrer Tochter veröffentlicht, die ein Paparazzo heimlich aufgenommen hatte.
In erster Instanz hatte das Landgericht Köln ein Foto für zulässig gehalten, bei dem sie ohne Helm auf einem Fahrrad fahrend zu sehen war („Fehlt da nicht was?“). Ein Foto, auf dem sie ein Fahrrad schob und ein Bildausschnitt, auf dem ihre noch nicht schulpflichtige Tochter mit Helm zu sehen war, wurden dagegen als unzulässig eingestuft.
Auf die Berufung, die nur der Verlag eingelegt hatte, bestätigte das Oberlandesgericht Köln das angefochtene Urteil. Der Schutz des damals noch nicht einmal schulpflichtigen Kindes und die besonders geschützte Eltern-Kind-Situation hätten Vorrang vor dem Veröffentlichungsinteresse der Zeitschrift. Der Bereich, in dem Kinder sich frei von öffentlicher Beobachtung fühlen und entfalten dürften, müsse umfassender geschützt sein als derjenige erwachsener Personen. Gerade Kinder von Prominenten müssten sich in der Öffentlichkeit bewegen können, ohne das ständige Risiko einer Medienberichterstattung über das eigene Verhalten und/oder das der Familie auszulösen. Das gelte auch, wenn – wie hier – das Gesicht des Kindes unkenntlich gemacht worden sei. Das Kind sei nicht nur anhand der Merkmale des Fahrrades, sondern auch aufgrund der Wortberichterstattung erkennbar gewesen.
Das Bild des Kindes habe auch nicht etwa deshalb veröffentlicht werden dürfen, weil sich die Mutter selbst widersprüchlich verhalten habe. Mit Blick auf die Vorbildfunktion Prominenter sei allerdings zu erwarten gewesen, dass diese sich an die Kernaussage der Kampagne „Du bist mir nicht egal“ halten würde. Dies habe sie jedenfalls in der Situation, in der sie auf dem Fahrrad fotografiert worden sei, nicht getan. Das gelte auch, wenn sie bei der fotografierten Fahrt – wie sie behauptet – nur eine ganz kurze Distanz mit einem dreirädrigen Rad in Schrittgeschwindigkeit über den Gehweg gefahren sei – so das Oberlandesgericht Köln. Auch hierbei seien schwere Fahrradunfälle, etwa bei Grundstücksausfahrten oder beim Öffnen von Autotüren denkbar. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass sie in ihrer öffentlichen Selbstdarstellung bisweilen nicht nur ein Image als „perfekte“ Mutter pflege, sondern – oft selbstironisch – eingestehe, nicht alles perfekt zu machen. Dies alles dürfe sich aber nicht zu Lasten des Kindes auswirken.
Die Revision hat das Oberlandesgericht Köln nicht zugelassen.
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 28.03.2019 – 15 U 155/18