Oftmals lassen sich im Handel Produkte finden, die bekannten und erfolgreichen Markenprodukten sehr ähnlich sehen. Unter welchen Umständen solche „Nachahmungen“ unzulässig sind, erklärt das Landgericht Köln nun anhand eines beliebten Fruchtgummiproduktes.
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) regelt, wann ein Hersteller eines Produktes verlangen kann, dass ein „nachahmendes“ Produkt nicht mehr vertrieben werden darf. Dies ist gem. §
4 Nr. 3b) UWG insbesondere dann der Fall, wenn die Nachahmung so gestaltet ist, dass sie die besonderen Merkmale und Eigenschaften eines Produktes übernimmt und die hiermit verbundene Wertschätzung ausnutzt. Je ähnlicer also ein nachahmendes Produkt dem „Original“ ist, desto eher verbindet ein Kunde es mit den Qualitäten des Ausgangsproduktes, weshalb der Hersteller
der Nachahmung „unlauter“ davon profitiert. So sah es das Landgericht auch in dem von ihm
entschiedenen Fall.
Bei dem Ausgangsprodukt handelte es sich um Fruchtgummis in Form von stilisierten Bären. Diese werden von ihrer Herstellerin in verschiedenen Geschmacksrichtungen und diesen jeweils zugeordneten
unterschiedlichen Farben vertrieben. Sie weisen eine langjährig gleiche, charakteristische Körperform auf und werden in bedruckten Kunststoffbeuteln mit einem großflächigen Sichtfenster ausgeliefert.
Außerdem ist die Verpackung mit Hersteller – und Produktnamen sowie einem comicartig
en Bären gekennzeichnet.
Die Herstellerin dieser Fruchtgummi-Bären verlangte das Landgericht Köln einer
anderen Herstellerin aus dem Bio-Produktsegment den Vertrieb von aus ihrer Sicht identischen
Fruchtgummi -Bären im Bio-Handel untersagt.
Der Vergleich der vorgelegten Bären fiel für das Landgericht Köln eindeutig aus: Es seien nicht nur die charakteristischen Merkmale der Bären in identischer Weise nachgeahmt worden, sondern
auch die Gestaltung der Verpackung führe dazu, dass deutsche Verbraucher die Qualitätsvorstellungen,
die sie mit dem Ausgangsprodukt verbinden, auf die „Imitation“ übertragen. Dies führe dazu, dass die Herstellerin der Bio-Bären von der Wertschätzung der seit langer Zeit erfolgreich vertriebenen Fruchtgummi-Bären in unzulässiger Weise profitiert. Daran ändert auch die Tatsache nichts,
dass die Bio-Bären im preislich teureren und abgegrenzten Bio-Handel angeboten werden. Denn
den dortigen Kunden sind die nachgeahmten herkömmlichen Fruchtgummi-Bären ebenso
bekannt.
Die Bio-Bären könnten daher insbesondere auch davon profitieren, dass sie geschmacklich mit dem
bekannten und beliebten Ausgangsprodukt verbunden werden, zumal bei Bio-Süßwaren oftmals noch die
Vorstellung herrsche, dass diese nicht so gut schmecken wie herkömmlich hergestellte Süßwaren. Die
Bio-Bären müssen daher in ihrer bisherigen Form von ihrer Herstellerin aus den Regalen des Bio-Handels genommen werden.
Landgericht Köln, Urteil vom 30.09.2016 – 33 O 82/16