Wir hatten hier bereits darüber berichtet, dass vor dem Oberlandesgericht Köln in dem Prozess wegen der Übernahme der Postbank AG durch die Deutsche Bank AG eine mündliche Verhandlung nur betreffend ein Zeugnisverweigerungsrecht aus sachlichen Gründen stattfinden sollte. Hintergrund war, dass eine als Zeuge geladene Person, ein ehemaliger Vorstand der Deutschen Bank AG, geltend gemacht hat, gem. § 384 ZPO nicht aussagen zu müssen, weil wegen der streitgegenständlichen Vorgänge gegen ihn eine Strafanzeige erstattet worden sei.
Mit Zwischenurteil vom gestrigen Tage hat das Oberlandesgericht Köln entschieden, dass der von der Klägerseite als Zeuge benannte ehemalige Vorstand der Deutschen Bank ein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht hat und nicht als Zeuge auszusagen braucht.
Gegen den Zeugen war eine Strafanzeige eingereicht worden, die sich mit den Themenkomplexen befasst, die auch Gegenstand der beabsichtigten Zeugenvernehmung sind. Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass es sich bei dem Gegenstand der beabsichtigten Beweisaufnahme und bei den strafrechtlichen Vorwürfen um denselben Gegenstand handelt. Alle Umstände, die der Zeuge schildern könnte, und alle Fragen, die an ihn gerichtet werden könnten, stünden mit dem Beweisthema in einem unmittelbaren und untrennbaren Zusammenhang. Seine Aussage stünde damit in einem so engen Zusammenhang mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen, dass der Zeuge zur Sache gar nicht auszusagen brauche und nicht vor Gericht erscheinen müsse.
Rechtsmittel gegen dieses Zwischenurteil gibt es nicht.
Oberlandesgericht Köln, Urteile vom 10.04.2019 – 13 U 166/11; vom 10.04.2011 – 13 U 231/17