Riesenrad am Kölner Zoo bleibt – trotz Parksuchverkehr

Auf dem Privatgelände vor dem Schokoladenmuseum befand sich das „Europa-Rad“ einer Bonner Firma, ein Riesenrad. Da dies dort zuletzt wegen Bodenarbeiten nicht möglich war, beantragte die Betreiberfirma, das Riesenrad auf einer Grünanlage vor dem Kölner Zoo aufstellen zu dürfen.

Auf der Grundlage der Kölner Stadtordnung erteilte die Stadt Köln im März eine Genehmigung für den Betrieb des Riesenrades beim Kölner Zoo, die bis Ende August verlängert wurde.

Schon zuvor hatten Riehler Bürger Bedenken wegen der Verkehrsauswirkungen in dem Wohngebiet geäußert. Diese teilte die Stadt aber nicht, weil sich ausreichend dimensionierte Parkplätze für Besucher unterhalb der Zoobrücke, an der Riehler Straße und im gegenüberliegenden Parkhaus befänden. Außerdem sei die Anbindung an den ÖPNV gesichert.

Gegen die Genehmigung reichte ein Anwohner, der in etwa 300 m von dem Riesenrad entfernt wohnt, einen Eilantrag bei dem Verwaltungsgericht Köln ein mit dem Ziel, den Betrieb des Riesenrades auszusetzen. Er hielt den „Parksuchverkehr und Parkdruck“, auch durch Falschparker, vor allem an den Sonntagen in den Sommerferien für nicht mehr zumutbar.

Das Verwaltungsgericht Köln hat den Eilantrag nun abgelehnt.

Der Antragsteller könne sich als „Dritter“ nicht gegen die Erteilung der Genehmigung von der Stadt Köln an die Betreiberfirma wenden. Eine Verletzung sogenannter drittschützender Vorschriften sei nicht ersichtlich. Die Rechtsgrundlage in der Kölner Stadtordnung für die erteilte Genehmigung stelle allein darauf ab, ob die jeweilige Nutzung der Fläche, z.B. für Veranstaltungen wie den Riesenradbetrieb, mit öffentlichen Interessen vereinbar sei. Sie diene nicht dazu, die Nachbarschaft vor zusätzlichem Verkehr zu schützen. Es könne auch nicht zulasten der Riesenradbetreiberin eingewandt werden, dass Besucher verkehrswidrig parkten oder ein Verkehrskonzept mit mehr Stellplätzen für den Bereich an Zoo und Flora seit Jahren fehle. Ein etwaiger Anspruch auf Einschreiten der Straßenverkehrsbehörden sei nicht Gegenstand des Verfahrens.

Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 11.08.2021 – 14 L 1214/21

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