Hinsichtlich der Rechtsstreitigkeiten des Alt-Bundeskanzlers Dr. Helmut Kohl wegen der „Kohl-Protokolle“ oder „Kohl-Tonbänder“ hat das Landgericht Köln nun in drei Verfahren Urteile verkündet, nämlich in Klageverfahren gegen den Journalisten Dr. Heribert Schwan, den Co-Autor Tilman Jens und die Random House Verlagsgruppe.
- Das Landgericht Köln hat dabei in dem Verfahren 14 O 323/15 alle drei Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von insgesamt 1.000.000,- € verurteilt. Voraussetzung für die Gewährung einer Geldentschädigung bei einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist u.a. eine besondere Schwere des jeweiligen Eingriffs. Nach Auffassung des Landgerichts Köln ist dies durch zahlreiche Passagen und Zitate im Buch „Vermächtnis – Die Kohl-Protokolle“ erfüllt, weshalb sie auch die Entschädigungssumme entsprechend hoch ansetzte. Es handelt sich hierbei um die höchste Summe, die bislang wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung nach deutschem Recht ausgeurteilt wurde.
- Entsprechend wurde den Beklagten in dem Verfahren 14 O 261/16 auch untersagt, 116 Zitate aus dem Buch wörtlich oder sinngemäß zu veröffentlichen oder zu verbreiten. Das Landgericht Köln hatte dies bereits in einem vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren hinsichtlich 115 Zitaten entschieden1. Da es sich bei einem Urteil im einstweiligen Verfügungsverfahren nur um eine vorläufige Entscheidung handelt, musste der Kläger den Unterlassungsanspruch nunmehr in einem sogenannten Hauptsacheverfahren weiter verfolgen, weil die einstweilige Verfügung sonst aufgehoben worden wäre. Seine vorläufige Entscheidung hat das Landgericht Köln nunmehr auch im Hauptsacheverfahren inhaltlich bestätigt.
- In dem Verfahren 14 O 286/14, welches sich lediglich gegen Herrn Dr. Schwan richtet, hat das Landgericht Köln diesen verurteilt, Auskunft über Art, Umfang und Verbleib von Kopien der Tonbänder zu erteilen. In seinem Teilurteil sieht das Landgericht Köln einen entsprechenden Auskunftsanspruch des Klägers zur Vorbereitung eines späteren Herausgabeverlangens als gegeben an. Insoweit hatte das Landgericht Köln bereits in einem vorangegangenen Prozess entschieden2, dass der Beklagte die Original-Tonbänder herauszugeben hat. Diese Entscheidung wurde nachfolgend bestätigt durch das Oberlandesgericht Köln3 und ist seit der Entscheidung des Bundesgesgerichtshofs in dieser Sache4 rechtskräftig.
Dies gilt nach Auffassung dees Landgerichts Köln gleichermaßen für schriftliche, digitale oder in sonstiger Form hergestellte Kopien. Das Teilurteil stellt allerdings nur die erste Etappe in diesem Verfahren dar, da es die Klage auf Herausgabe lediglich vorbereitet (sog. Stufenklage). Zunächst hat der Beklagte auf Grundlage dieses Teilurteils – sobald es rechtkräftig ist – die entsprechende Auskunft zu erteilen. Im Anschluss daran kann der Kläger den Prozess fortführen und die Herausgabe der dann konkret zu bezeichnenden Kopien fordern.
Landgericht Köln, Urteile vom 27.04.2017 – 14 O 323/15; vom 27.04.2017 – 14 O 261/16, vom 27.04.2017 – 14 O 286/14
- LG Köln, Urteil vom 13.11.2014 – 14 O 315/14 [↩]
- LG Köln, Urteil vom 12.12.2013 – 14 O 612/12 [↩]
- OLG Köln, Urteil 01.08.2014 – 6 U 20/14 [↩]
- BGH, Urteil vom 10.07.2015 – V ZR 206/14 [↩]