An ein Inkassounternehmen aus der Schweiz muss nicht in jedem Fall gezahlt werden, wie einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln zu entnehmen ist.
In dem entschiedenen Fall klagte ein als gewerblich tätiger Inkassounternehmer aus angeblich abgetretenem Recht des Drittwiderbeklagten. Das Landgericht Köln hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger, der keine Erlaubnis nach dem RDG (Rechtsdienstleistungsgesetz) besitzt, wegen Verstoßes gegen das RDG nicht aktivlegitimiert sei1.
Diese Entscheidung hat das Oberlandesgericht Köln nun bestätigt.
Die Tätigkeit des Klägers unterfällt dem RDG. Das RDG ist anwendbar, auch wenn der Kläger seinen Sitz in der Schweiz hat. Dies ergibt sich aus dem Zweck des Gesetzes, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen2. Dieser Schutzbereich ist unabhängig davon betroffen, dass nur der Beklagte, nicht aber der Auftraggeber des Klägers seinen Wohnsitz im Inland hat. Der internationale Geltungsbereich des RDG ist eröffnet, wenn die maßgebenden Anknüpfungspunkte nach Deutschland weisen. Das RDG bezweckt mit dem Schutz der Rechtsordnung als solche insbesondere auch den Schutz des Schuldners, wie das Landgericht Köln unter Bezug auf die angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofes3 und das durch den Beklagten vorgelegte Rechtsgutachten vom März 2016 überzeugend ausgeführt hat. Hinzu kommt, dass – worauf das Landgericht Köln ebenfalls richtig verweist – bei der gebotenen Schwerpunktbeurteilung zu berücksichtigen ist, dass der Auftraggeber des Klägers deutscher Staatsangehöriger ist, der Mandatsvertrag mit dem Beklagten, aus dem die streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche hergeleitet werden, deutschem Recht unterliegt und im Rahmen einer streitigen Auseinandersetzung vor einem deutschen Gericht deutsches Prozessrecht anzuwenden wäre.
Die für das Fehlen der Aktivlegitimation des Klägers tragende Begründung des angefochtenen Urteils ist, dass dem Vertrag vom 29.07.2014 selbst dann, wenn sein Zustandekommen unterstellt wird, ein erlaubnisfreier Forderungskauf nicht entnommen werden kann. Dagegen erhebt die Berufung keine erheblichen Rügen. Der Bundesgerichtshof hat die hierfür maßgebenden Grundsätze wie folgt zusammengefasst4:
„Die Einziehung einer abgetretenen Forderung auf fremde Rechnung (Inkassozession) soll nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 30.11.2006 unter Erlaubnisvorbehalt stehen, weil hier nur die formale Forderungsinhaberschaft auf den Einziehenden übertragen wird, die Einziehung aber weiterhin auf Risiko und Rechnung des Zedenten erfolgt und die Forderung für den Zessionar wirtschaftlich fremd bleibt5. Sie ist von den Fällen des Forderungskaufs abzugrenzen, „bei denen ein endgültiger Forderungserwerb stattfindet und das Risiko des Forderungsausfalls auf den Erwerber übergeht“5, so dass die Einziehung auf eigene Rechnung erfolgt.
Für diese Abgrenzung kommt es darauf an, ob das wirtschaftliche Ergebnis der Einziehung dem Abtretenden zukommen soll6. Hierbei ist nicht allein auf den Wortlaut der vertraglichen Vereinbarung, sondern auf die gesamten ihr zu Grunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die eine Umgehung des Gesetzes durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen Einziehung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze vermeidet7. Entscheidend ist insoweit, ob die Forderung einerseits endgültig auf den Erwerber übertragen wird und dieser andererseits insbesondere das Bonitätsrisiko, das heißt das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der Forderung, übernimmt8.“
In Anwendung dieser Grundsätze hat das Landgericht Köln unter eingehender und überzeugender Würdigung der Ziffern 3. und 4. des Vertrages sowie des wirtschaftlichen Hintergrundes der Forderungseinziehung einen erlaubnisfreien Forderungskauf verneint. Die Berufungsbegründung beschränkt sich auf die pauschale Rüge, dieser Auslegung könne nicht gefolgt werden; der gewählten Vertragsform lasse sich klar entnehmen, dass alle Risiken sich beim Kläger befänden. Dies lässt eine konkrete Auseinandersetzung mit der überzeugenden Würdigung des Landgerichts vermissen. Es ist schon zweifelhaft, ob den formellen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung genügt ist9. Jedenfalls fehlt es an konkreten Anhaltspunkten, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Würdigung und der zugrundeliegenden Feststellungen des Landgerichts Köln begründen könnten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Die Rechtssache hat nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln keine grundsätzliche Bedeutung. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Auch erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats als Berufungsgericht durch Urteil, so dass über die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO entschieden werden konnte.
Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 21.12.2016 – 7 U 121/16
- LG Köln, Urteil vom 02.06.2016 – 22 O 435/14 [↩]
- BGH, Urteil vom 11.12.2013 – IV ZR 46/13; OLG Köln Urteil vom 29.08.2014 – 6 U 13/14 [↩]
- BGH, Urteil vom 11.12.2013 – IV ZR 46/13 [↩]
- BGH, Urteil vom 11.12.2103 – IV ZR 46/13 [↩]
- BT-Drs. 16/3655, 36 [48] [↩] [↩]
- BGH, Urteil vom 30.10.2012 – XI ZR 324/11; zu Art. 1 I RBerG; BGH Urteil vom 25.11.2008 – XI ZR 413/07; so auch die Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 2 S. 1 I RDG: BT-Drs. 16/3655, 48 f. [↩]
- BGH, Urteil vom 30.10.2012 – XI ZR 324/11; zu Art. 1 I RBerG: BGH, Urteil vom 04.04.2006 – VI ZR 338/04 [↩]
- BGH, Urteil vom 30.10.2012 – XI ZR 324/11; BT-Drs. 16/3655, 36 [48 f.]; ebenso LG Aachen, Urteil vom 27.04.2012 – 9 O 626/10 [↩]
- dazu etwa BGH, Beschluss vom 21.07.2016 – IX ZB 88/15 [↩]