Wir hatten hier bereits darüber berichtet, dass es Streit um die Besetzung des Amtes des Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln gibt.
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat nun entschieden, dass der als künftiger Präsident des Oberlandesgerichts Köln ausgewählte Bewerber, der bisherige Präsident des Landgerichts Düsseldorf, ernannt werden darf.
Das Auswahlverfahren läuft bereits seit dem 01.10.2018. Gegen die erste Auswahlentscheidung zugunsten des ausgewählten Bewerbers, des Beigeladenen, hatte sich die Antragstellerin, die Präsidentin des Landgerichts Essen, erfolgreich gewandt. Sowohl das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen1 als auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen2 hatten die Stellenbesetzung im Eilverfahren aufgrund rechtlicher Fehler untersagt.
Mit der dadurch erforderlich gewordenen erneuten Auswahlentscheidung hat die Landesregierung Nordrhein-Westfalen aufgrund neu erstellter dienstlicher Beurteilungen, die für die Bewerber jeweils identische Gesamturteile ausweisen, erneut den Beigeladenen als Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln ausgewählt. Die Antragstellerin hat daraufhin unter Geltendmachung zahlreicher Rechtsfehler wiederum beantragt, dessen Ernennung gerichtlich zu untersagen. Bei rechtsfehlerfreier Auswahlentscheidung sei ihre Eignung und Leistung mindestens ebenso hoch zu bewerten wie diejenige des Beigeladenen.
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Unter Berücksichtigung eines dem Dienstherrn in der hier gegebenen Konstellation zuzubilligenden Beurteilungsspielraums, der eine nur eingeschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit der Auswahlentscheidung zur Folge hat, seien keine Rechtsfehler festzustellen.
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 30.07.2021 – 12 L 454/21
- VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 20.04.2020 – 12 L 1799/19 [↩]
- OVG Münster, Beschluss vom 10.09.2020 – 1 B 635/20 – bei uns hier [↩]