In Köln zieht sich alles hin.
Das Landgericht Köln hat nun die Klage eines von der Stadt Köln mit Planungs- und Überwachungsleistungen bei der Baumaßnahme „Sanierung Bühnen Köln“ beauftragten Ingenieurbüros abgewiesen, mit welcher dieses die Feststellung begehrt hatte, die fristlose Kündigung des Vertrages durch die Stadt Köln sei unwirksam.
In den Urteilsgründen heißt es, die Wirksamkeit der Kündigung folge daraus, dass das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nachhaltig zerrüttet gewesen sei.
So habe das Ingenieurbüro u.a. auf Mängelrügen der Stadt Köln keine klaren Anweisungen an die beteiligten Fachunternehmen erteilt, sondern diese lediglich pauschal aufgefordert, Mängel rechtzeitig zu beseitigen. Dies stelle angesichts der zu diesem Zeitpunkt für alle Beteiligten offensichtlichen, massiven Störungen im Bauablauf keine hinreichende Objektüberwachung dar.
Zudem sei der Stadt Köln ein Festhalten an dem geschlossenen Vertrag auch aus dem Grunde nicht länger zumutbar, dass das Ingenieurbüro zur Durchsetzung einer beanspruchten Zusatzvergütung einige Bauleiter abgezogen und dadurch eine weitere Verzögerung des ohnehin weit hinter dem Zeitplan zurückliegenden Bauablaufs in Kauf genommen habe.
Ausdrücklich offen gelassen hat das Landgericht Köln die Frage, wer für die von der Stadt Köln angeführten Mängel im Rahmen des Projekts „Sanierung Bühnen Köln“ verantwortlich ist, da die hier allein streitgegenständliche Wirksamkeit der Kündigung auch losgelöst davon beurteilt werden konnte.
Landgericht Köln, Urteil der 5. Zivilkammer – Pressemitteilung des Landgerichts Köln vom 21.02.2017