Am 28.04.2019 wurde in Köln ein Obdachloser von zwei 17-jährigen Jugendlichen – u.A. durch Tritte gegen den Kopf – so schwer verletzt, dass er zunächst im Koma lag und seither im Pflegeheim leben muss. Dieser Fall hat über Köln hinaus verständlicher Weise grosse Wellen geschlagen (vgl. die Berichte von Express und WDR).
In dem anschliessenden Strafprozess kam das Amtsgericht Köln – Jungendschöffengericht – im Urteil vom 06.10.2021 zu den Feststellungen, dass der Angeklagte A den Obdachlosen mit dem Fuß in Kopfhöhe so getreten hat, dass der Geschädigte das Bewusstsein verlor und ungebremst zu Boden fiel.
Anschließend führte der zweite Angeklagte B einen weiteren Tritt gegen das Bein des am Boden liegenden Geschädigten aus.
Vor dem Vorfall war es mehrfach zu Konflikten zwischen dem Geschädigten und Anwohnern des Viertels, Gruppen von Jugendlichen und auch der Familie des Angeklagten gekommen. Unmittelbar vor dem Tritt durch den Angeklagten hatte der zu diesem Zeitpunkt stark alkoholisierte Geschädigte die Angeklagten angesprochen und verbal beschimpft.
Der Geschädigte leidet seit dem Vorfall an einem ausgeprägten organischen Psychosyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma. Das Geschehen einschließlich der Taten der Angeklagten wurde mittels eines Handys gefilmt und anschließend in verschiedenen sozialen Medien verbreitet.
Das Amtsgericht Köln hat den Angeklagten B wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung verwarnt und er musste 30 Sozialstunden, nach Möglichkeit in einer Alten-, Pflege- oder Behinderteneinrichtung ableisten.
Der Angeklagte A wurde wegen schwerer Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von 10 Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Als Auflage im Rahmen der Bewährung wurde ihm u.a. die Ableistung von 30 Sozialstunden – nach Möglichkeit in einem Alten- oder Pflegeheim oder einer Behinderteneinrichtung – auferlegt.
Der Angeklagte A legte hiergegen Revision zum Oberlandesgericht Köln ein.
Dieses hat die Revision nun als unbegründet verworfen. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsbegründung habe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben(§ 349 Abs. 2 StPO).
Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 15.03.2022 – III-1 RVs 38/22