Bei Carsharing und Mietfahrzeugen fallen keine Anschaffungs- oder Unterhaltungskosten, so dass diese Geschäftsmodelle immer mehr Zulauf erfahren.
Interessant ist natürlich auch die Begrenzung der Haftung für Unfallschäden am gemieteten Fahrzeug auf eine geringe Selbstbeteiligung. Voraussetzung für eine solche Begrenzung ist jedoch, dass sich der Mieter im Schadensfall richtig verhält.
Darum ging es in einem nun veröffentlichten Berufungsurteil des Landgerichts Köln.
Im entschiedenen Fall verursachte ein Mieter eines Fahrzeugs einen Unfall, bei dem dieses beschädigt wurde.
In solchen Fällen sehen die Mietbedingungen regelmäßig – ähnlich wie bei Vollkaskoversicherungen – eine Begrenzung der Haftung des Mieters für den Unfallschaden auf eine Selbstbeteiligung vor. Vorliegend war eine Haftungsbegrenzung auf 750,- € vereinbart. Außerdem
gaben die Mietbedingungen vor, dass der Mieter in allen Schadensfällen die Polizei hinzuziehen
müsse. Anderenfalls sollte die Haftungsbegrenzung auf 750,- € entfallen und der Mieter für den vollen Unfallschaden haften.
Der beklagte Mieter entschied sich jedoch dagegen, nach dem Unfall die Polizei zu informieren. Er war der Ansicht, dass diese „Polizeiklausel“ unwirksam und er nicht zur Hinzuziehung verpflichtet
gewesen sei, da er sich in diesem Fall gegenüber der Polizei selbst hätte belasten müssen. Die
Autovermieterin machte daraufhin den vollständigen Unfallschaden an dem Mietfahrzeug geltend.
Da der Mieter seiner „Polizei-Pflicht“ nicht nachgekommen sei, entfalle nach den Mietbedingungen
zwangsläufig die Haftungsbegrenzung zu seinen Gunsten.
Das Landgericht Köln sah allerdings diesen pauschalen Entfall der Haftungsbeschränkung in den Mietbedingungen als unwirksam an. Sie benachteilige den Mieter unangemessen, da sie insbesondere Fälle unberücksichtigt lasse, bei denen – trotz Verstoßes gegen die „Polizei – Pflicht“ – für die Autovermieterin keine Nachteile entstehen. Die mietvertragliche Haftungsfreistellung hat sich
nach der Auffassung des Landgerichts Köln an dem gesetzlichen Leitbild der Fahrzeugversicherung zu
orientieren. Nach der hierfür geltenden Vorschrift des § 28 Abs. 3 VVG wäre auch bei einem vorsätzlichen Verstoß gegen eine vergleichbare Pflicht aus einem Versicherungsvertrag
die Fahrzeugversicherung zur Leistung verpflichtet, wenn ein solcher Verstoß weder für die
Feststellung noch für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
Eine entsprechende Ausnahmeregelung, die dem Fahrzeugmieter die Möglichkeit des Nachweises eines fehlenden Nachteils der Vermieterin gibt, fehlte aber in den Mietbedingungen.
Im Ergebnis half die vom Landgericht Köln festgestellte Unwirksamkeit der Klausel dem Mieter jedoch nicht.
Zwar erfolgte nun kein pauschaler Entfall der Haftungsbeschränkung entsprechend der Mietbedingungen. Ihm stand entsprechend dem Leitbild des § 28 Abs. 3 VVG vielmehr die Möglichkeit zu, einen fehlenden Nachteil der Autovermieterin durch den vorsätzlichen Verstoß gegen die „Polizei – Pflicht“ nachzuweisen.
Dies gelang ihm allerdings nicht. Es konnten keine objektiv überprüfbaren Feststellungen mehr getroffen werden, ob der Mieter ggf. unter Alkohol – oder Drogeneinfluss gefahren oder ein Fehlverhalten Dritter
mit ursächlich für den Unfall waren.
Diese fehlenden Feststellungen, welche z.B. durch die Polizei hätten getroffen werden können, gingen
zu Lasten des Mieters. Er musste den vollen Unfallschaden tragen.
Landgericht Köln, Urteil vom 21.07.2016 – 11 S 534/14