Das Oberlandesgericht Köln hat die neuen, ab dem 01.01.2021 geltenden Unterhaltsleitlinien der Familiensenate veröffentlicht.
Die Änderungen betreffen im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder gemäß der vom Oberlandesgericht Düsseldorf bereits veröffentlichten Aktualisierung der Düsseldorfer Tabelle zum Kindesunterhalt.
Die Anhebung der Bedarfssätze minderjähriger Kinder beruht auf der Erhöhung des Mindestbedarfs gemäß der „Dritten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 03.11.2020“1. Der Mindestunterhalt für Kinder der ersten Altersstufe ist von 369 Euro auf 393 Euro, für Kinder der 2. Altersstufe von 424 Euro auf 451Euro und der dritten Altersstufe von 497 Euro auf 528 Euro angehoben worden.
Entsprechend haben sich die Bedarfssätze in den höheren Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle erhöht. Die Bedarfssätze für volljährige Kinder der vierten Altersstufe sind zum 01.01.20201 ebenfalls angehoben worden; sie bemessen sich wie 2020 mit 125 % der Bedarfssätze der 2. Altersstufe. In der ersten Einkommensgruppe beträgt der Bedarfssatz für volljährige Kinder damit nun 564 Euro. Die Einkommensgruppen haben keine Änderungen erfahren. Eine etwaige Fortschreibung der Einkommensgruppen und Bedarfssätze über die 10. Einkommensgruppe hinaus im Anschluss an den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16.09.20202 soll der Düsseldorfer Tabelle 2022 vorbehalten bleiben.
Auch die Selbstbehalte sind gegenüber 2020 unverändert geblieben.
Allerdings wird nun bei Ansprüchen auf Elternunterhalt mit Rücksicht auf die Regelungen des Angehörigenentlastungsgesetzes von der Angabe eines konkreten Betrages abgesehen.
Die Unterhaltsleitlinien sind von den Familiensenaten des Oberlandesgerichts Köln erarbeitet worden, um Anwendungshilfen für häufig wiederkehrende unterhaltsrechtliche Fallgestaltungen zu geben und in praktisch bedeutsamen Unterhaltsfragen eine möglichst einheitliche Rechtsprechung im gesamten Gerichtsbezirk zu erzielen. Die Leitlinien können die Familienrichter allerdings nicht binden. Sie sollen die angemessene Lösung des Einzelfalls – dies gilt auch für die „Tabellensätze“ – nicht antasten.
- BGBl I S. 2344 [↩]
- BGH, Beschluss vom 16.09.2020 – XII ZB 499/19 [↩]