Der von Bahnstrecken ausgehende Lärm kann lästig sein – aber kann man alles untersagen lassen, was einen stört?
Dies hängt in diesem Bereich sehr von den Formalia ab.
Das Oberlandesgericht Köln hat nun entschieden, dass das Landgericht Bonn zu Recht die Klage von Anwohnern des verlängerten Abschnitts der S-Bahn Linie 13 zwischen Troisdorf und Bonn-Beuel gegen die Deutsche Bahn – Netz AG – wegen der Lärmeinwirkungen der Bahntrasse zurückgewiesen hat.
Geklagt hatte eine Familie aus Bonn-Beuel, deren Einfamilienhaus rund 400 Meter entfernt von der Bahntrasse zwischen Bonn-Beuel und Troisdorf liegt. Die Kläger machten geltend, dass die Nutzung des in einem reinen Wohngebiet gelegenen Hauses durch Bahnlärm erheblich beeinträchtigt werde. Der Bahnlärm und die nächtliche Nutzung der Bahntrasse hätten seit dem Jahr 2010 erheblich zugenommen. Mit der Klage haben sie formal nicht die neue S-Bahn-Linie, sondern die daneben gelegenen, bestehenden Gleise angegriffen, auf denen Güterzüge und die S 12 fahren. Ziel war, die Bahn zur Einhaltung von bestimmten Lärmwerten auch unter Berücksichtigung der neuen S-Bahn zu verpflichten oder den Klägern die Kosten für Schallschutzmaßnahmen zu erstatten. Das ebenfalls klagende Kind der Familie hatte – vertreten durch seine Eltern – Schadensersatz wegen möglicher Gesundheitsschäden beantragt.
Das Landgericht Bonn hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht Köln zurückgewiesen. Zur Begründung hat es auf den Planfeststellungsbeschluss Bezug genommen, mit dem die Verlängerung der S 13 genehmigt worden ist. Nach § 75 Abs. 2 VwVfG seien jegliche zivilrechtliche Ansprüche gegen den Bahnbetrieb ausgeschlossen. Der Planfeststellungsbeschluss – und damit die Wirkungen dieser Vorschrift – erstrecke sich nicht nur auf die neue S 13, sondern auch auf die bestehenden Gleise. In dem Planfeststellungsverfahren sei nämlich auch die bestehende Strecke, gegen die sich die Klage gerichtet habe, geprüft und deren Immissionen berücksichtigt worden.
Rechtlich handele es bei der Verlängerung der S 13 an diesem Streckenabschnitt nicht um einen Neubau, sondern um eine Änderung des bestehenden Schienenweges. Das sei dann der Fall, wenn – wie hier – die neuen Gleise parallel neben der vorhandenen Strecke auf derselben Trasse geführt werden. Dann sei die Lärmbelastung, die durch die Verlegung der neuen Gleise entstehe, mit den Einwirkungen durch den Güterverkehr und durch die S 12 auf den bisherigen Gleisen einheitlich zu bewerten. Dies sei ausweislich des Planfeststellungsbeschlusses auch geschehen. So seien im Planfeststellungsverfahren einheitliche Lärmmessungen an der Strecke vorgenommen worden, um die erforderlichen aktiven und passiven Schallschutzmaßnahmen zu ermitteln. In diesem Zusammenhang seien auch die Einwände der Anwohner behandelt worden.
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 29.01.2020 – 11 U 76/18