Die Abgabe strafbewehrter Unterlassungserklärungen sollte immer wohlüberlegt sein. Gleiches gilt für das weitere Verhalten und die Überwachung z.B. der Marketingabteilung etc. und die Sicherstellung, dass auf Dauer nicht gegen eine solche Erklärung verstossen wird – sonst kann es teuer werden.
Das Oberlandesgericht Köln als Berufungsinstanz hat nun ein Urteil des Landgerichts Aachen1 bestätigt, wonach die Veröffentlichung von Kundenbewertungen auf einer Firmenwebsite Werbung sein kann, die unter eine strafbewehrte Unterlassungserklärung fällt.
Zu Grunde lag die Klage eines Wettbewerbsverbandes gegen eine im Umland von Aachen ansässige Handelsgesellschaft. Diese hatte von ihr vertriebene sogenannte
„Zauberwaschkugeln„
für den Gebrauch in Waschmaschine und Geschirrspüler mit der Angabe
„Spart Waschmittel„
beworben. Der Verband forderte die Gesellschaft auf, die Werbung als irreführend zu unterlassen, weil der Werbeaussage keine gesicherte wissenschaftliche Erkenntnis zu Grunde liege. Daraufhin gab die Beklagte die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.
Vor und nach der Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung veröffentlichte die Beklagte auf ihrer Unternehmenswebsite mehrere Kundenbewertungen zu diesem Produkt:
„Ich benutze weniger Waschmittel„,
„Brauchte weniger Waschmittel und die Wäsche ist griffiger und nicht so hart„,
„Funktioniert wirklich…Dadurch benötigt man auch eine geringere Waschmittelmenge und spart Geld„.
Die Klägerin forderte die Beklagte daraufhin erfolglos mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 15.01.2016 erfolglos zur Abgabe eines Erhöhungsversprechens und zur Zahlung einer Vertragsstrafe auf.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln hat das Landgericht Aachen mit Recht angenommen, dass ein vertraglicher Unterlassungsanspruch sowie ein Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe bestehen.
Das Landgericht Aachen hat mit Recht angenommen, dass sich der von dem Kläger geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus der vertraglichen Unterlassungsverpflichtung ergibt. Denn die vertragliche Unterlassungsverpflichtung ist dahin auszulegen, dass auch entsprechende Kommentare im Rahmen der Werbung von ihr umfasst sein sollten.
Im Rahmen der Auslegung der Unterlassungsvereinbarung ist zu berücksichtigen, dass die Parteien bei der inhaltlichen Ausgestaltung eines Unterlassungsvertrages frei sind, so dass sich dessen Auslegung nach den allgemeinen für die Vertragsauslegung geltenden Grundsätzen richtet. Maßgebend für die Reichweite einer vertraglichen Unterlassungsverpflichtung ist der wirkliche Wille der Vertragsparteien (§§ 133, 157 BGB), zu dessen Auslegung neben dem Inhalt der Vertragserklärungen auch die beiderseits bekannten Umstände, insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, ihr Zweck, die Wettbewerbsbeziehung zwischen den Vertragsparteien und ihre Interessenlage heranzuziehen sind2.
Ein unmittelbarer Rückgriff auf die Grundsätze, die für die Auslegung eines in gleicher Weise formulierten Unterlassungstitels gelten, kommt dagegen nicht in Betracht, weil einem Unterlassungsvertrag der Charakter eines vollstreckbaren Titels fehlt3.
Der Umstand, dass sich ein Unterlassungsvertrag seinem Wortlaut nach nur auf einen bestimmten Werbesatz bezieht, bedeutet nicht, dass sich die vertragliche Unterlassungspflicht auf diesen beschränken muss. Zweck eines Unterlassungsvertrages ist es regelmäßig, nach einer Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr durch eine vertragsstrafenbewehrte Unterlassungsverpflichtung auszuräumen und damit die Einleitung oder Fortsetzung eines gerichtlichen Verfahrens entbehrlich zu machen. Die Vermutung der Wiederholungsgefahr gilt jedoch nicht allein für die genau identische Verletzungsform, sondern umfasst auch alle im Kern gleichartigen Verletzungsformen. Der regelmäßig anzunehmende Zweck eines Unterlassungsvertrages spricht deshalb erfahrungsgemäß dafür, dass die Vertragsparteien durch ihn auch im Kern gleichartige Verletzungsformen erfassen wollten. Zwingend ist dies aber nicht. Die Auslegung des Unterlassungsvertrages kann auch ergeben, dass dieser bewusst eng auf die bezeichnete konkrete Verletzungsform bezogen ist3. Eine besonders eng am Wortlaut orientierte Auslegung des Unterlassungsversprechens kann geboten sein, wenn im Verhältnis zur Bedeutung der Sache eine besonders hohe Vertragsstrafe vereinbart wurde4. Dies gilt nicht, wenn sich der Versprechende zur Zahlung einer vom Kläger nach billigem Ermessen festzusetzenden Vertragsstrafe verpflichtet hat, die im Streitfall auf ihre Angemessenheit zu überprüfen ist5.
Nach dem Wortlaut der Vereinbarung hat sich die Beklagte verpflichtet, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für „Zauberwaschkugeln für Waschmaschine und Geschirrspüler“ wie folgt zu werben: „Spart Waschmittel“. Aus dem Wortlaut wird dabei nicht deutlich, ob auch kerngleiche Handlungen umfasst sein sollen. Da der Sinn des Vertragsstrafenversprechens war, dass die Wiederholungsgefahr ausgeräumt werden sollte, konnte die Formulierung, die die Beklagte selbst vorgenommen hat – die von dem Kläger vorformulierte Erklärung hat die Beklagte nicht abgegeben –, nur dahin ausgelegt werden, dass damit auch kerngleiche Handlungen umfasst sein sollten. Hierfür spricht, dass der Kläger im Rahmen der Abmahnung eine kurze Frist für die Abgabe der Unterlassungserklärung gesetzt und – sollte eine solche nicht abgegeben werden – gerichtliche Schritte ggf. im Eilverfahren angedroht hat. Die Erklärung der Beklagten ist daher nur dann zweckmäßig, wenn durch diese die Wiederholungsgefahr insgesamt ausgeräumt werden sollte. Auch eine Beschränkung auf den konkreten Wortlaut erfolgt nicht. Schließlich ist die Vertragsstrafe nach billigem Ermessen festzusetzen, was ebenfalls dafür spricht, dass auch kerngleiche Handlungen von dem Unterlassungsversprechen umfasst sein sollten und so jeweils die Schwere der Zuwiderhandlung berücksichtigt werden konnte.
Weiter ist aufgrund der Auslegung der Vertragsstrafenvereinbarung nach den vorstehend im Einzelnen dargelegten Grundsätzen davon auszugehen, dass von der Unterlassungsverpflichtung auch solche Werbeaussagen umfasst sein sollten, die im Kern gleich sind, und die sich im Bereich der Kundenkommentare befanden. Dies gilt jedenfalls für solche Kommentare, die sich zum Zeitpunkt der Abmahnung bereits auf der Internetseite der Beklagten befanden.
Nach dem Wortlaut umfasst die Unterlassungsverpflichtungserklärung die entsprechende „Werbung“. Die Kundenmeinungen werden dabei zu Werbezwecken eingestellt.
Der Begriff der Werbung umfasst nach dem allgemeinen Sprachgebrauch alle Maßnahmen eines Unternehmens, die auf die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet sind. Damit ist außer der unmittelbar produktbezogenen Werbung auch die mittelbare Absatzförderung – beispielsweise in Form der Imagewerbung oder des Sponsoring – erfasst. Werbung ist deshalb in Übereinstimmung mit Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2006/113/EG über irreführende und vergleichende Werbung jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern6. Hierunter fällt auch die Möglichkeit, Kundenbewertungen einzustellen. Denn diese Möglichkeit dient allein dem Zweck, Vertrauen in die Leistungen des Produkts zu schaffen. Die Möglichkeit wird daher von der Beklagten geschaffen, um den Absatz des Produktes zu fördern. Dass die Beklagte nach ihrem Vortrag positive und negative Bewertungen einstellt und diese auch nicht bearbeitet oder entfernt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Ermöglichung der Bewertung erfolgt erkennbar allein in der Hoffnung, dass die positiven Bewertungen überwiegen werden. Anderenfalls wäre es aus unternehmerischer Sicht sinnlos, den Kunden ein solches Portal zur Verfügung zu stellen.
In diesem Sinn ist auch der Begriff der Werbung im Rahmen der dem Streit zugrundliegenden Unterlassungserklärung zu verstehen. Im Rahmen der Abmahnung vom 17.09.2015 weist der Kläger allein darauf hin, die „Zauberwaschkugel“ werde mit der Aussage beworben, dass durch den Gebrauch Waschmittel gespart werde. Diese Aussage sei irreführend, weil sie keine wissenschaftliche Grundlage habe. Die zu beanstandende Aussage könne der vorformulierten Unterlassungserklärung entnommen werden. Diese bezieht sich wiederum auf die Aussage „Spart Waschmittel“. Die Beklagte gab sodann eine selbst formulierte Unterlassungserklärung ab, die sich auch auf diese Begrifflichkeit bezog. Eine Bezugnahme auf eine konkrete Verletzungshandlung – wie sie der Abmahnung nach dem Vortrag des Klägers in diesem Verfahren zugrunde lag – erfolgte indes weder im Rahmen der Abmahnung noch im Rahmen der Unterlassungserklärung. Vielmehr beschränkte sich die Abmahnung auf die Werbung mit der Begrifflichkeit „Spart Waschmittel“. Allein die Bezugnahme im Rahmen der Unterlassungserklärung auf den konkreten Wortlaut vermag dann eine Einschränkung auf die konkrete Form der Darstellung nicht begründen.
Wenn aber der Begriff der „Werbung“ allgemeingehalten ist und eine Bezugnahme auf eine konkrete Verletzungshandlung fehlt, spricht dies dafür, dass die Vereinbarung jede Werbung mit der Darstellung „Spart Waschmittel“ umfassen sollte. Hierunter fallen dann auch Äußerungen, die den Kernbereich betreffen, jedenfalls soweit diese bereits zum Zeitpunkt der Abmahnung auf der Internetseite der Beklagten veröffentlich waren.
Soweit die Beklagte behauptet, die Äußerungen, die dem jetzigen Verfahren zugrunde liegen, seien dem Kläger zum Zeitpunkt der Abmahnung bekannt gewesen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Zwar würde es für das von der Beklagten vorgetragene Auslegungsergebnis sprechen, wenn dem Kläger die Äußerungen bei Abmahnung bekannt waren, er die Abmahnung hierauf aber nicht ausdrücklich gestützt hat. Einen hinreichenden Beweis für diese Behauptung hat die Beklagte indes nicht angetreten. Es kommt hinzu, dass selbst bei Kenntnis der Kundenkommentare allenfalls aus der Aufnahme der konkreten Formulierung in der vorformulierten Unterlassungserklärung, die die Beklagte nicht abgegeben hat, herausgelesen werden könnte, dass eine Beschränkung auf die konkrete Verletzungshandlung erfolgen sollte.
Soweit die Beklagte vorträgt, die Entscheidung des Landgerichts Aachen sei unzutreffend, weil die angegriffenen Äußerungen ihrer Kunden lediglich Meinungsäußerungen seien und sich aus diesen nicht ergebe, dass tatsächlich für das gleiche Ergebnis weniger Waschmittel verbraucht würde, wenn die „Zauberwaschkugel“ genutzt würde, so führt dies zu keinem anderen Ergebnis.
Die Kundin „M“ aus I schrieb, sie benutze weniger Waschmittel. Entgegen der Ansicht der Beklagten enthält dies die Behauptung, sie benötige für das gleiche Waschergebnis weniger Waschmittel. Denn die Äußerung wird von den angesprochenen Verkehrskreisen dementsprechend verstanden werden. Es stellt eine Selbstverständlichkeit dar, dass das Ergebnis des Waschvorgangs als solches vergleichbar sein muss. Anderenfalls wäre der Bezug auf die Nutzung der „Zauberwaschkugel“ sinnlos.
Dies wird bei den Äußerungen der Kunden „S“ und „S2“ noch deutlicher. Beide hoben ausdrücklich hervor, dass die „Zauberwaschkugel“ funktioniere und sie dadurch weniger Waschmittel benötigten. Dies macht deutlich, dass von der „Zauberwaschkugel“ der entsprechende Effekt ausgehe. Bei der Darstellung des Kunden „S“ wird darüber hinaus auch die Wirkweise der „Zauberwaschkugel“ beschrieben, was ebenfalls für ein entsprechendes Verständnis der Äußerungen spricht.
Vor diesem Hintergrund mögen die Kunden zwar ihren subjektiven Eindruck darstellen. Aus den vorstehend dargelegten Gründen handelt es sich aber dennoch um einer Werbung der Beklagten, zu deren Unterlassung sich diese verpflichtete.
Soweit die Beklagte meint, sie hätte sich die Darstellung nicht zu eigen gemacht, führt auch dies zu keinem anderen Ergebnis. Richtig ist zwar, dass der Bundesgerichtshof für Bewertungsportale entschieden hat, dass sich der Betreiber des Portals die einzelnen Äußerungen regelmäßig nicht zu eigen macht und daher eine Haftung für den Inhalt ausscheidet7.
So liegt der Fall hier indes nicht. Denn es handelt sich um ein eigenes Angebot der Beklagten, die – wie dargelegt – die Möglichkeit der Bewertung ihres Produktes zu Werbezwecken nutzt. Damit lässt die Beklagte eine Werbung für ihr eigenes Produkt veröffentlichen, obwohl sie deren Inhalt nicht vollständig beherrscht. Bei wertender Betrachtung ist es auch nicht unwahrscheinlich, dass Kunden den Werbeversprechen der Beklagten Glauben schenken und auch nach dem Kauf von deren Richtigkeit überzeugt sind und daher entsprechende Bewertungen auf die Seite der Beklagten einstellen8. Vor diesem Hintergrund konnte die Unterlassungsverpflichtungserklärung von der Klägerin nur dahin verstanden werden, dass auch solche Kommentare zu löschen sind, die letztlich gerade auf die beworbene Wirkung zurückgehen. Denn diese beruhen maßgeblich darauf, dass die Beklagte diese Eigenschaft ihres Produktes hervorgehoben und beworben hat.
Soweit die Beklagte nicht aktiv gehandelt hat, sondern lediglich das Löschen der Kundenäußerungen unterließ, ist die Unterlassungsverpflichtungserklärung auch dahin auszulegen, dass die Erklärung auch zur Beseitigung eines bestehenden Zustandes verpflichtet.
Die für den Unterlassungsanspruch obligatorische Wiederholungsgefahr besteht ebenfalls. Begeht der Schuldner nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, mit der die Wiederholungsgefahr beseitigt wurde, einen identischen Wettbewerbsverstoß, entsteht ein neuer Unterlassungsanspruch. Die nach Abgabe einer Unterlassungserklärung durch einen erneuten Wettbewerbsverstoß begründete Wiederholungsgefahr kann grundsätzlich allenfalls durch eine weitere Unterlassungserklärung mit einer gegenüber der ersten erheblich höheren Strafbewehrung ausgeräumt werden. Bei einem Vertragsstrafeversprechen, das – wie hier – nach „neuem Hamburger Brauch“ abgegeben wurde, kann die erforderliche Verschärfung durch Versprechen einer Vertragsstrafe „nicht unter … “ nach Lage des Falles genügen9. Eine weitere Unterlassungserklärung hat die Beklagte jedoch nicht abgegeben.
Da die Beklagte gegen die Unterlassungsverpflichtungserklärung verstoßen hat und dieser Verstoß schuldhaft erfolgt ist, besteht auch ein Anspruch gemäß § 339 BGB auf Zahlung der Vertragsstrafe. Diese hat der Kläger im Rahmen seines Ermessens auf 5.100 € festgesetzt. Die Höhe hat das Landgericht als angemessen angesehen. Die Höhe der Vertragsstrafe wird von der Beklagten im Rahmen der Berufung auch nicht angegriffen und ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden.
Die Revision hat das Obrlandesgericht Köln nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist die Revision zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 24.05.2017 – 6 U 161/16
ECLI:DE:OLGK:2017:0524.6U161.16.00
- LG Aachen, Urteil vom 26.08.2016 – 42 O 15/16 [↩]
- BGH, Urteile vom 18.09.2014 – I ZR 76/13, CT-Paradies; vom 17.07.2008 – I ZR 168/05, Kinderwärmekissen; vom 25.10.2012 – I ZR 169/10, Einwilligung in Werbeanrufe II; vom 17.07.1997 – I ZR 40/95, Sekundenschnell [↩]
- BGH, Urteil vom 17.07.1997 – I ZR 40/95, Sekundenschnell [↩] [↩]
- BGH, Urteil vom 13.02.2003 – I ZR 281/01, Hotelfoto [↩]
- BGH, Urteil vom 18.09.2014 – I ZR 76/13, CT-Paradies [↩]
- BGH, Urteil vom 12.09.2013 – I ZR 208/12, Empfehlungs-E-Mail [↩]
- BGH, Urteile vom 19.03.2015 – I ZR 94/13, Hotelbewertungsportal; vom 04.04.2017 – VI ZR 123/16 [↩]
- BGH, Urteil vom 03.03.2016 – I ZR 110/15, Herstellerpreisempfehlung bei Amazon [↩]
- OLG Köln, Urteil vom 05.12.2014 – 6 U 57/14, Parfümfotos bei eBay [↩]