Seit dem Jahr 2002 bietet die Bundeszentrale für politische Bildung den „Wahl-o-mat“ an, der dem Wähler eine Entscheidungshilfe für die jeweils bevorstehende Wahl geben soll.
Vor der aktuell anstehenden Europawahl 2019 hat die Partei „Volt Deutschland“ bei dem Verwaltungsgericht Köln einen Beschluss dahingehend erwirkt, dass die Bundeszentrale für politische Bildung den „Wahl-o-mat“ in seiner derzeitigen Form nicht weiterbetreiben darf.
Der Grund hierfür ist der Mechanismus der Anzeige der Auswertung.
Derzeit wird die Darstellung der Auswertung der vom Nutzer mit den Programmen der teilnehmenden Parteien erzielten Übereinstimmungen von der Auswahl von bis zu acht Parteien abhängig gemacht.
Hierin sieht das Verwaltungsgericht Köln eine faktische Benachteiligung kleinerer bzw. unbekannterer Parteien, zu denen auch die Antragstellerin gehöre. Dieser Anzeigemechanismus verletze jedenfalls mittelbar das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht der Partei „Volt Deutschland“ auf Chancengleichheit gemäß Art. 21 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG.
Die von der Bundeszentrale für politische Bildung vorgebrachten Gründe seien nicht geeignet gewesen, die Verletzung der Chancengleichheit zu rechtfertigen. Ihr weiterer Einwand, die Umsetzung der einstweiligen Anordnung sei technisch nicht möglich, sei nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden.
Die Bundeszentrale für politische Bildung kann gegen diesen Beschluss Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Münster einlegen.
Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 20.05.2019 – 6 L 1056/19