„Waldbenutzung auf eigene Gefahr“ – gilt auch für Mountainbikefahrer

Ein Montainbikefahrer klagte gegen die zuständige Kommune auf Schmerzensgeld, weil er auf einem abschüssigen Waldweg in der Eifel zu Fall gekommen und schwer verletzt worden. Er hatte geltend gemacht, dass die quer über den Weg verlaufende Hangsicherung durch Holzstämme wie eine „Sprungschanze“ gewirkt habe. Die Stämme seien in Höhe von 40-50 cm aufgeschichtet und die Stufe aus Fahrtrichtung des Klägers nicht zu erkennen gewesen.

Nachdem das Landgericht Aachen die Klage abgewiesen hatte, legte der Kläger Berufung zum Oberlandesgericht Köln ein.

Das Oberlandesgericht Köln hat den Kläger darauf hingewiesen, dass bereits nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Waldeigentümer grundsätzlich nicht für waldtypische Gefahren haftet, wie sich auch aus § 14 BWaldG, § 2 LForstG NRW ergebe. Dies gelte auch auf Waldwegen. Es sei nicht ungewöhnlich und Waldbesucher müssten damit rechnen, dass Waldwege durch Baumstämme abgefangen und sich daraus auch größere Stufen ergeben könnten. Wer im Wald mit dem Fahrrad unterwegs sei, habe sich auf solche plötzlich auftretenden Hindernisse einzustellen und müsse jederzeit in der Lage sein, sein Fahrrad in der übersehbaren Strecke anzuhalten. Soweit der Kläger auf dem stark abschüssigen und mit Felsgestein durchzogenen Weg die Gefahren nicht abschließend beurteilen konnte, hätte er sein Verhalten darauf einstellen und ggfs. vom Rad absteigen müssen.

Dass die Kommune nach dem Unfall die Hangsicherung geändert habe, um weiteren Unfällen vorzubeugen, sei kein Beleg für bislang vernachlässigte Verkehrssicherungspflichten und könne auch nicht als Anerkenntnis einer Einstandspflicht bewertet werden, so das Oberlandesgericht Köln.

Aufgrund dieses Hinweisbeschlusses hat der Kläger die Berufung zurückgenommen.

Oberlandesgericht Köln, Beschlüsse vom 23.04.2019 und 23.05.2019 – 1 U 12/19

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