Die Errichtung von Windenergieanlagen ist in aller Munde (wobei immer außer Acht gelassen wird, was sich da für schwarze Schafe rumtreiben).
Wie sieht es aber aus, wenn sich ein Anwohner dagegen wehrt, dass er aufgrund der Windkraftanlagen mehr Geräuschen ausgesetzt sei?
Dann hat er Pech – so das Oberverwaltungsgericht Münster.
Der Kläger ist zwar durch zwei zum Teil unmittelbar über sein Grundstück verlaufende Höchstspannungsfreileitungen (380-kV-Leitungen) durch Geräuschimmissionen vorbelastet, weil von diesen insbesondere bei Regen und Schneefall knisternde oder prasselnde Geräusche (sogenannte Koronageräusche) ausgehen. Gemeinsam mit den durch die Windenergieanlagen verursachten Geräuschimmissionen kann es daher bei Niederschlag zu einer Überschreitung des grundsätzlich für das klägerische Grundstück zur Nachtzeit nach der TA Lärm geltenden Immissionsrichtwerts von 45 dB(A) kommen. Allerdings ist im Jahr 2022 eine Regelung im Energiewirtschaftsgesetz in Kraft getreten, wonach die witterungsbedingt auftretenden Koronageräusche als seltene Ereignisse gelten und der Nachbarschaft daher eine höhere Geräuschbelastung zugemutet wird. Danach muss der Anwohner die bei diesen Witterungsbedingungen erhöhten nächtlichen Lärmwerte hinnehmen. Auch mit den darüber hinaus geltend gemachten Einwendungen kann der Kläger nicht durchdringen. Weder geht von den Anlagen ein unzumutbarer Schattenwurf aus noch wirken die Anlagen auf das klägerische Grundstück optisch bedrängend.Im Jahr 2022 ist eine Regelung im Energiewirtschaftsgesetz in Kraft getreten, wonach die witterungsbedingt auftretenden Koronageräusche als seltene Ereignisse gelten und der Nachbarschaft daher eine höhere Geräuschbelastung zugemutet wird.
Danach muss der Anwohner die bei diesen Witterungsbedingungen erhöhten nächtlichen Lärmwerte hinnehmen. Auch mit den darüber hinaus geltend gemachten Einwendungen kann der Kläger nicht durchdringen. Weder geht von den Anlagen ein unzumutbarer Schattenwurf aus noch wirken die Anlagen auf das klägerische Grundstück optisch bedrängend.
Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 12.01.2024 – 8 D 92/22.AK
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