Windräder – Segen oder Fluch?

Über diese grundsätzliche Frage hatte das Verwaltungsgericht Köln natürlich nicht zu entscheiden.

Es musste aber über eine Klage der Gemeinde Swisttal gegen die Genehmigung von Windenergieanlagen entscheiden und diese Klage abgewiesen.

Was war passiert?

Bereits 2005 beantragte das beigeladene Unternehmen eine Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von vier Windenergieanlagen in Swisttal-Odendorf. Nachdem die Gemeinde noch 2006 ihr Einvernehmen mit dem beantragten Vorhaben erklärt hatte, wollte sie in der Folge einen neuen Bebauungsplan aufstellen und erließ hierzu eine Veränderungssperre. Nachdem sie 2009 erfuhr, dass an dem Vorhabenstandort der in NRW vom Aussterben bedrohte Vogelart „Grauammer“ vorkommt, gab sie die Aufstellung des Bebauungsplanes auf und beabsichtigte eine Änderung ihres Flächennutzungsplanes mit dem Ziel, die Errichtung der Windenergieanlagen zu verhindern. Die Klägerin bezweckte dabei die Konzentration von Windenergieanlagen auf anderen Flächen im Gemeindegebiet. Die Verwirklichung des Vorhabens an dem vorgesehenen Standort stelle u.a. eine erhebliche Gefährdung für die Grauammer dar.

Die Bezirksregierung Köln stellte fest, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich war, und erließ 2014 die beantragte Genehmigung. Der Schutz der Grauammer sei durch ein jährliches Monitoring hinreichend gewährleistet. Die zwischenzeitlich erfolgten Maßnahmen der klagenden Gemeinde ständen in Widerspruch zum einmal erteilten Einvernehmen und seien deshalb unerheblich. Die beabsichtigte Änderung des Flächennutzungsplanes sei nicht genehmigungsfähig

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln:

Die gegen die Genehmigung von der Gemeinde Swisttal erhobene Klage hat das Verwaltumgsgericht Köln abgewiesen. Swisttal sei nicht klagebefugt, da sie nicht in eigenen Rechten verletzt sei. Sie müsse sich insbesondere an dem einmal erklärten Einvernehmen festhalten lassen. Dies sei auch 2014 noch bindend gewesen. Auch die Rüge einer möglicherweise fehlerhaften Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung eröffne keine Klagebefugnis. Ein Klagerecht unabhängig von einer im deutschen Verwaltungsprozessrecht üblicherweise notwendigen individuellen Betroffenheit sei nur für anerkannte Umweltverbände eröffnet worden, zu denen die klagende Gemeinde offensichtlich nicht zähle.

Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 19.05.2016 – 13 K 4121/14

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