Da Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat heute – anders als zuvor das Verwaltungsgericht Köln1 – entschieden, dass die 2014 von der Rot-Grünen Mehrheit beschlossenen Zuwendungsregelungen für Fraktionen und Gruppen im Rat der Stadt Köln rechtswidrig sind.
Worum ging es:
Nach der Kommunalwahl 2014 hatte der beklagte Rat der Stadt Köln beschlossen, die finanziellen Zuwendungen an Ratsfraktionen und -gruppen wegen der gestiegenen Anforderungen an die Wahrnehmung des kommunalen Mandats anzupassen. Dabei hatte er u. a. die Personalkostenzuschüsse an Ratsfraktionen ab einer Größenklasse von vier bis sechs Mitgliedern angehoben. Die kleinstmögliche Größenklasse von Fraktionen mit drei Mitgliedern wurde in die Erhöhung nicht einbezogen. Dementsprechend nahmen auch die aus nur zwei Mitgliedern bestehenden Ratsgruppen nicht an der verbesserten Finanzausstattung teil. Die deswegen erhobene Klage der Gruppe Pro Köln im Rat der Stadt Köln wies das Verwaltungsgericht Köln ab2. Die von ihr eingelegte Berufung hatte Erfolg.
In der mündlichen Urteilsbegründung führte der Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen aus, er habe den angefochtenen Ratsbeschluss darauf hin zu prüfen gehabt, ob die sich daraus ergebenden Zuwendungen an Fraktionen und Gruppen im Rat der Stadt Köln den gesetzlichen Vorgaben der Gemeindeordnung und dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) entsprechen. Letzterer erfordere ein in sich schlüssiges Zuwendungssystem, in dem jede ungleiche Behandlung von Fraktionen oder Gruppen durch sachliche Gründe gerechtfertigt sein müsse. Diese sachlichen Gründe habe das Oberverwaltungsgericht auch unter Berücksichtigung der Erläuterungen der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf verschiedene Positionen des 2014 beschlossenen Zuwendungssystems nicht erkennen können. Insbesondere erschließe sich nicht, warum eine Fraktion der Größenordnung zwischen vier und sechs Mitgliedern nahezu das Dreifache an Personalkostenzuschüssen erhalte wie eine dreiköpfige Fraktion.
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
OVG Münster, Urteil vom 17.02.2017 – 15 A 1676/15
- VG Köln – 4 K 5818/14 [↩]
- VG Köln- 4 K 5818/14 [↩]